Testament Tag
Anzeige aller Rechtsbegriffe, Definitionen und Erläuterungen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft mit dem Tag Testament
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Erbrecht
Ein Ersatzerbe (§§ 2096 ff. BGB) tritt ein, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt. Ist ein Ersatzerbe nicht berufen, tritt an die Stelle (...) |
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Erbrecht
Gemäß § 2248 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Sinn und (...) |
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Erbrecht
Es wird zwischen rechtlicher und faktischer Testierfähigkeit unterschieden. Rechtlich testierunfähig gemäß § 2229 I sind Personen unter 16 Jahren (...) |
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Erbrecht
Nacherbe ist, wer erst dann Erbe des Erblassers wird, wenn zuvor ein anderer Erbe war (§ 2100 BGB). Durch die Bestimmung einer Vor- und (...) |
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Erbrecht
Der Widerruf eines Testamentes ist gemäß § 2253 BGB grundstzlich möglich. Er ist ausdruck der Testierfähigkeit. Die Wirksamkeit des Widerrufs ist (...) |
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Erbrecht
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem (...) |
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Erbrecht
Bei der Testamentsauslegung kommt es - im Gegensatz zu den Auslegungsregeln von empfangsbedürftigen Willenserklärungen - nicht darauf an, wie die (...) |
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Erbrecht
Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (Ehegattentestament) ist nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnerschaften (...) |
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Erbrecht
Ein Zweckvermächtnis ist eine rechtliche Vereinbarung, die in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt wird. Dabei wird einer bestimmten (...) |
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Erbrecht
Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben. Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts (...) |
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Erbrecht
Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem (...) |
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Erbrecht
Ein Nottestament kann auf unterschiedliche Weise errichtet werden. Möglich sind ein Bürgermeistertestament, § 2249 BGB, ein Drei-Zeugentestament, § (...) |
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Erbrecht
Testierfreiheit bedeutet, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäft frei bestimmen kann, an welche Person mit dem Erbfall sein Vermögen fallen (...) |