Zwischenzeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat während des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
Ein solches berechtigtes Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen im Arbeitsverhältnis bestehen, betriebliche Änderungen vorliegen oder sich persönliche Änderungen im Umfeld des Arbeitnehmers ergeben, z.B. bei Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit, etc. Voraussetzung für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist, dass das Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat.
Die Frage, ob ein einfaches oder qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erstellen ist, beurteilt sich nach der Dauer der Beschäftigung. Ist der Arbeitnehmer erst seit kurzer Zeit im Betrieb des Arbeitgebers tätig, so kann dieser kaum ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen. Es besteht dann jedoch ein Anspruch Erstellung eines einfachen Zeugnisses.
Auch das Zwischenzeugnis ist wie ein Endzeugnis schriftlich zu erstellen und zu unterschreiben. Es kann nicht per EMail, in elektronischer Form oder per Fax ausgestellt werden.