Verwaltungsrecht

Zweckverband

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Zu ihm können sich die Gemeinden und Kreise, aber auch andere Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische des Privatrechts freiwillig zusammenschließen.

Zweckverbände können gebildet werden, um einzelne oder auch Gruppen von gemeindlichen Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Beispiele sind Wasser- und Abfällverbände, Schulverbände, Verbände zur gemeinsamen Unterhaltung der Straßen und Wege des Verbandsgebiets, etc.. Es ist ohne Belang, ob es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, Pflichtaufgaben oder freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben handelt.

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