Zusatzurlaub
Der sog. Zusatzurlaub ist in § 27 TVöD/TV-L geregelt. Es handelt sich um zusätzlichen Erholungsurlaub. Dem Arbeitnehmer soll eine zusätzliche bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für besondere Belastungen durch Wechselschicht oder Schichtarbeit gewährt werden. Der Zusatzurlaub tritt gem. § 26 TVöD/TV-L zum Erholungsurlaub hinzu.
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Erholungsurlaub
Unter Erholungsurlaub versteht man den gesetzlich geregelten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von der ihm obliegenden Arbeitspflicht, der die (...)
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage, (...)
Rechtsquellen zum Thema Zusatzurlaub 2 weitere Treffer im Gesetz
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