Zulässigkeit der Klage
Zur Zulässigkeit einer Klage gehören die folgenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen:
Allgemeine Prozessvoraussetzung, die das Gericht betreffen:
- Zulässigkeit des Zivilrechtsweges (§ 13 GVG, Verweisung von Amts wegen gemäß § 17a GVG)
- Zuständigkeit des Prozessgerichts (Abgrenzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verweisung analog § 17a GVG)
- Sachliche Zuständigkeit gemäß der §§ 23 ff., 71 GVG oder Verweisung auf Antrag gemäß § 281 ZPO
- Örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 12 ff. ZPO oder Verweisung auf Antrag gemäß § 281 ZPO
Allgemeine Prozessvoraussetzungen, die die Parteien betreffen:
- Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO
- Prozessfähigkeit gemäß §§ 51, 52 ZPO
- Wirksame gesetzliche Vertretung prozessunfähiger
- Prozessführungsbefugnis
Allgemeine Prozessvoraussetzungen, die den Streitgegenstand betreffen:
- Klagbarkeit des behaupteten Anspruchs
- Ordnungsgemäßheit der Klage gemäß § 253 ZPO
- Rechtsschutzbedürfnis, zum Beispiel § 256 Abs. 1 ZPO
- Keine anderweitige Rechtshängigkeit gem. § 261 ZPO
- Keine entgegenstehende Rechtskraft
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