Zugewinngemeinschaft
Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand der Ehegatten bezeichnet, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart ist. Merkmale sind: 1. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches vermögen, bleiben getrennt; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden und nur mit seinem eigenen Vermögen. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Mehr zum Thema
Zugewinngemeinschaft
2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Zugewinn
Der Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Ein während der Ehe erzielter (...)
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Wird der Güterstand der (...)
Rechtsquellen zum Thema Zugewinngemeinschaft 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 1363 BGB
Zugewinngemeinschaft
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Zugewinngemeinschaft, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.