Strafrecht

Zueignung

Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl

Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über eine Sache (se ut dominum gerere - sich wie ein Eigentümer aufführen).

Der Täter, der dieses Erstrebt, muss den Willen haben, den Eigentümer auf Dauer von der Sache auszuschließen (Enteignungsmoment) und sich selbst oder einem Dritten - sei es auch nur vorübergehend - an dessen Stelle zu setzen (Aneignungsmoment). Bestandteile der Zueignung sind daher dauernde Enteignung und Aneignung für sich oder einen Dritten.

Nach der Substanztheorie liegt Zueignung nur dann vor, wenn der Täter die Sache selbst seinem Vermögen einverleibt. Nach der Sachwertheorie wird eine Zueignung bejaht, wenn der Täter (ohne Rücksicht auf den entgültigen Verbleib der Sache) den in der Sache bestimmungsgemäß verkörperten wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleibt.

Die heute ganz herrschende Meinung vereinigt beide Theorien in folgender Formel: Zueignung liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder den in ihr bestimmungsgemäß verkörperten Sachwert seinem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten einverleibt.

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Rechtsquellen zum Thema Zueignung 3 weitere Treffer im Gesetz

§ 242 StGB Diebstahl
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
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