Arbeitsrecht

Zeugnissprache

Im Laufe der Zeit hat sich eine eigene Zeugnissprache für die Erstellung von Arbeitszeugnissen entwickelt. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses hat zwei Geboten gerecht zu werden, der Zeugniswahrheit und der wohlwollenden Beurteilung durch den Arbeitgeber. Oberster Grundsatz für die Zeugniserteilung stellt die Wahrheit der Beurteilung dar. Das Zeugnis darf nur Tatsachen, keine Behauptungen oder Verdachtsmomente enthalten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Zeugniserteilung den wohlwollenden Maßstab eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen und dem Arbeitnehmer das Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Der Maßstab der wohlwollenden Beurteilung bei der Zeugnisformulierung steht allerdings häufig in einem gewissen Kontrast zur Wahrheitspflicht.

Aus diesem Kontrastverhältnis hat sich u.a. die sog. Zeugnissprache entwickelt. Das Arbeitszeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer für eine neue Bewerbung dienen. Seine Belange sind gefährdet, wenn er unterbewertet wird. Andererseits soll das Zeugnis der Unterrichtung eines potentiell neuen Arbeitgebers dienen, dessen Belange sind gefährdet, wenn der Arbeitnehmer überbewertet oder falsch bewertet wird. Da das Zeugnis auch als Mitteilung an Dritte bestimmt ist und wahr sein muss, darf es weder durch Wortwahl und Satzstellung noch durch Auslassungen zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen. Solche Irrtümer und Mehrdeutigkeiten können dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden. In solchen Fällen führt die Auslassung bei Dritten regelmäßig zu unberechtigten, unwahren und für den Arbeitnehmer negativen Schlussfolgerungen.

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Rechtsquellen zum Thema Zeugnissprache 1 weiterer Treffer im Gesetz

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