Zivilrecht

Widerklage

Mit der Widerklage erhebt der Beklagte einen von dem Anspruch der zuvor erhobenen Klage verschiedenen Anspruch.

Die Widerklage hat einen selbständigen Streitgegenstand. Ihr Schicksal hängt demnach nicht von dem der Vorklage ab. Im Rubrum werden die Parteien als Kläger und Widerbeklagter sowie als Beklagter und Widerkläger bezeichnet.

Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen auch die besonderen Voraussetzungen gegeben sein. Dazu gehört u.a. der besondere Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO. § 33 ZPO ist nur anwendbar, wenn der Gerichtsstand der Klage und Widerklage verschieden ist, ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO. Die geltend gemachten Forderungen müssen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt herrühren. (sog. Konnexität). Eine rechtliche Verbindung ist allerdings nicht notwendig. Außerdem müssen Klage und Widerklage von der gleichen Prozessart sein.

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Zulässigkeit der Klage
Zulässigkeit der Klage Zur Zulässigkeit einer Klage gehören die folgenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen: Allgemeine Prozessvoraussetzung, die das Gericht (...)

Rechtsquellen zum Thema Widerklage 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 33 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
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