Widerklage
Mit der Widerklage erhebt der Beklagte einen von dem Anspruch der zuvor erhobenen Klage verschiedenen Anspruch.
Die Widerklage hat einen selbständigen Streitgegenstand. Ihr Schicksal hängt demnach nicht von dem der Vorklage ab. Im Rubrum werden die Parteien als Kläger und Widerbeklagter sowie als Beklagter und Widerkläger bezeichnet.
Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen auch die besonderen Voraussetzungen gegeben sein. Dazu gehört u.a. der besondere Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO. § 33 ZPO ist nur anwendbar, wenn der Gerichtsstand der Klage und Widerklage verschieden ist, ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO. Die geltend gemachten Forderungen müssen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt herrühren. (sog. Konnexität). Eine rechtliche Verbindung ist allerdings nicht notwendig. Außerdem müssen Klage und Widerklage von der gleichen Prozessart sein.