Waffen
Waffen im Sinn der §§ 244, 244a StGB (Diebstahl mit Waffen) sind Gegenstände, die von vornherein dazu konstruiert sind, als Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt zu werden.
Schusswaffen gehören ebenfalls dazu. Diese müssen im Rahmen der §§ 244, 244a StGB funktionstüchtig und einsatzbereit sein, um eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit zu begründen.
Waffe
Schusswaffen
Schusswaffe
Gegenstand
Angriffsmittel
Verteidigungsmittel
funktionstüchtig
einsatzbereit
Gefährlichkeit
Mehr zum Thema Waffen 1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch
Diebstahl
Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich (...)
Rechtsquellen zum Thema Waffen 2 weitere Treffer im Gesetz
§ 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
§ 244a StGB
Schwerer Bandendiebstahl
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