Vormerkung
Eine Vormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme einer dinglichen Verfügung im Grundstücks-recht, z.B. einen Anspruch aus § 433 I BGB auf Auflassung und Eintragung.
Durch eine Vormerkung werden Leistungshindernisse, die nach Entstehung der Vormerkung eintreten (z.B. rechtliche Unmöglichkeit), zugunsten des Vormerkungsberechtigten überwunden.
Die Rechtsnatur der Vormerkung ist umstritten. Nach h.M. ist sie kein dingliches Recht sondern ein arteigenes Sicherungs-mittel.
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