Vollendung der Tat
Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt stets Strafbarkeit vor.
In Abgrenzung zur Beendigung ist zu beachten, dass (sukzessive) Mittäterschaft und Beihilfe noch möglich ist; auch können noch qualifizierende Merkmale verwirklicht werden.
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1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch
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Unter der Beendigung einer Tat versteht man den materiellen Abschluss des Tatgeschehens, welches über die eigentliche Tatbestandserfüllung (...)
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