Verwaltungsakt, Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf sind Unterfälle der Aufhebung. Sie erfolgen außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Rücknahme (§ 48 VwVfG) bezieht sich auf (ursprünglich) rechtswidrige Verwaltungsakte, der Widerruf (§ 49 VwVfG) auf (ursprünglich) rechtmäßige Verwaltungsakte.
Mehr zum Thema
Verwaltungsakt, Rücknahme und Widerruf
1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch
Verwaltungsakt
Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Verwaltungsakt, Rücknahme und Widerruf, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.