Verwaltungsakt, Bestimmtheitsgrundsatz
Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 I VwVfG). Er muss so klar formuliert sein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was die Behörde will.
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Verwaltungsakt
Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung (...)
Rechtsquellen zum Thema
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2 weitere Treffer im Gesetz
§ 35 VwVfG
Begriff des Verwaltungsaktes
§ 37 VwVfG
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
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