Vertretenmüssen
Zu vertreten hat der Verkäufer gemäß § 276 I BGB grundsätzlich, sofern sich aus Vertrag oder Gesetz keine strengere oder mildere Haftung ergibt, Vorsatz und Fahrlässigkeit.
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Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Es wird unterschieden zwischen den verschiedenen Formen des (...)
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II).
Anders (...)
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