Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) wird ein Dritter in die Schutzwirkung eines zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Schuldverhältnisses einbezogen.
Dem mitgeschützten Dritten stehen die vertraglichen Schadensersatzansprüche, die bei einer Verletzung der Schutzpflicht gegenüber dem eigentlichen Gläubiger eingreifen würden, als eigene Ansprüche zu. Der Dritte hat jedoch keinen Anspruch auf die Hauptleistung.
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