Strafrecht

Versuch, unbeendeter

Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Vollendung der Tat erforderliche getan hat.

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Versuch
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Rechtsquellen zum Thema Versuch, unbeendeter 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 22 StGB Begriffsbestimmung
§ 24 StGB Rücktritt
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