Versuch
Als Versuch bezeichnet man die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch eine Handlung, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes zwar unmittelbar angesetzt, aber noch nicht zur Vollendung geführt hat (vgl. § 22 StGB).
Rechtsquellen zum Thema Versuch 2 weitere Treffer im Gesetz
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