Strafrecht

Versuch

Als Versuch bezeichnet man die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch eine Handlung, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes zwar unmittelbar angesetzt, aber noch nicht zur Vollendung geführt hat (vgl. § 22 StGB).

Rechtsquellen zum Thema Versuch 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 22 StGB Begriffsbestimmung
§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Versuch, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Versuch