Verschuldensprinzip
Nach dem grundsätzlich geltenden Verschuldensprinzip hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
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Vorsatz
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Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II).
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Rechtsquellen zum Thema Verschuldensprinzip 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 278 BGB
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