Zivilrecht

Verschuldensprinzip

Nach dem grundsätzlich geltenden Verschuldensprinzip hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

Mehr zum Thema
Verschuldensprinzip
2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Vorsatz
Vorsatz Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Es wird unterschieden zwischen den verschiedenen Formen des (...)
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Anders (...)

Rechtsquellen zum Thema Verschuldensprinzip 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Verschuldensprinzip, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Verschuldensprinzip