Verrichtungsgehilfe
Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Person, die für einen anderen tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen ist in § 831 BGB geregelt. Der Geschäftsherr haftet jedoch nicht, wenn er bei dessen Bestellung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Beachtung der im verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.
Mehr zum Thema
Verrichtungsgehilfe
1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners gegenüber dem Gläubiger tätig wird.
Ein Lieferant des (...)
Rechtsquellen zum Thema Verrichtungsgehilfe 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 831 BGB
Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Verrichtungsgehilfe, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.