Verleumdung
Die Verleumdung ist in § 187 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Verleumdung begeht derjenige, der wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Die Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Beleidigung
Die Beleidigung ist in den §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Sie ist definiert als die nach außen gerichtete Kundgabe der (...)
Üble Nachrede
Die Üble Nachrede ist in § 186 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Üble Nachrede meint in Beziehung auf einen anderen behauptete oder verbreitete (...)
Rechtsquellen zum Thema Verleumdung 2 weitere Treffer im Gesetz
§ 187 StGB
Verleumdung
§ 188 StGB
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
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