Verlängerte Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist bei langer Betriebszugehörigkeit
Die verlängerten Kündigungsfristen sind in § 622 Abs. 2 BGB geregelt. Sind sind, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, nur vom Arbeitgeber einzuhalten und gelten gegenüber längere Zeit beschäftigten Arbeitnehmern.
Die verlängerten Kündigungsfristen beginnen nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats. Nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit gilt eine Höchstdauer von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden nur die Zeiten nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers berücksichtigt. Die Wartezeit bestimmt sich nach der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses Tatsächliche Unterbrechungen, zum Beispiel durch Krankheit, wirken sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Rechtliche Unterbrechungen sind unbeachtlich, sofern das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zwar beendet wird, das neue Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber sich jedoch unmittelbar daran anschließt.
Ist der Arbeitnehmer weniger als zwei Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt, gilt die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Diese beträgt vier Wochen zum 15. Tag eines Monats oder zum Ende des Kalendermonats.