Verkehrsrecht

Verkehrsopferhilfe

Was ist die Verkehrsopferhilfe?

Bei der Verkehrsopferhilfe handelt es sich um einen gesetzlichen Entschädigungsfond. Die Aufgaben der Verkehrsopferhilfe sind in den §§ 12 ff. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt. Es tritt eine subsidiäre Haftung ein, wenn unter bestimmten Umständen kein anderer Versicherer eintritt. Dies ist z.B. der Fall, wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht zu ermitteln ist (bei Fahrerflucht), wenn der Gegner pflichtwidrig nicht haftpflichtversichert ist oder wenn der Haftpflichtversicherer insolvent ist.

Bei dem Tatbestand der Fahrerflucht bestehen im Rahmen der Verkehrsopferhilfe allerdings folgende Einschränkungen: der Ersatz von Schäden am eigenen Kfz ist ausgeschlossen, sonstige Schäden werden erst ab einer Summe von 500 € ersetzt und Schmerzensgeldansprüche werden nur ausnahmsweise und bei Vorliegen einer groben Unbilligkeit ersetzt.

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