Vaterschaft, Anfechtung
Gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft
Gemäß § 1599 BGB besteht die Möglichkeit, eine Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Dies geschieht durch eine negative Feststellungsklage.
Anfechtungsberechtigt sind der als Vater geltende Mann, die Mutter und das Kind. Nicht anfechtungsbrechtigt ist dagegen der Erzeuger des Kindes.
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Vaterschaft
Vater des Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der Mutter.
Ohne bestehende Ehe besteht die Vaterschaft nur bei Anerkennung gemäß § 1592 Nr. (...)
Rechtsquellen zum Thema Vaterschaft, Anfechtung 2 weitere Treffer im Gesetz
§ 1599 BGB
Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1600 BGB
Anfechtungsberechtigte
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