Strafrecht

Urkunde, Aussteller

Aussteller einer Urkunde ist derjenige, der sich die in der Urkunde verkörperte Erklärung kraft der Unterschrift im Beweisverkehr zurechnen lassen muss, d.h. wer geistig hinter der Urkunde steht (Geistigkeitstheorie).

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§ 267 StGB Urkundenfälschung
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