Unterlassungsdelikt, unechtes
Unechte Unterlassungsdelikte entstehen, indem die Begehungstatbestände um eine Unterlassungsvariante ergänzt werden (§ 13 StGB).
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Unterlassungsdelikt, unechtes
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Unterlassungsdelikt, echtes
Echte Unterlassungsdelikte enthalten im Gegensatz zu den Begehungstatbeständen Tathandlungen, die in einem Unterlassen bestehen (Beispiel: (...)
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