Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch ist in § 1004 BGB normiert. Danach kann von einem Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer fortwirkenden Beeinträchtigung des Eigentums gefordert werden.
Ein Verschulden des Störers ist nicht erforderlich. Der Unterlassungungsanspruch bzw. Beseitigungsanspruch hat folgende Voraussetzungen:
1. Beeinträchtigung eines Rechtsgutes (im Sinne des § 1004 BGB)
2. Fortwirken der Beeinträchtigung (für einen Anspruch auf Unterlassen ist zudem noch eine Wiederholungsgefahr erforderlich)
3. Der Gläubiger ist Eigentümer, der Schuldner ist Störer
4. Kein Vorliegen einer Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB
Eine Duldungspflicht kann sich zum Beispiel aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben, soweit nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Dies ist zum Beispiel denkbar bei berechtigtem Überbau oder einem überwiegenden öffentlichen Interesse bzw. aus einem öffentlichen Recht. Die Pflicht zur Duldung steht dann dem Unterlassungsanspruch entgegen.
Als Rechtsfolge kann das Unterlassen oder die Beseitigung der Störung verlangt werden, das Unterlassen jedoch nur, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist (siehe oben). Sofern der gestörte Eigentümer die geschuldete Beseitigung selbst vornimmt, kann er die ihm dadurch entstandenen Kosten nach den §§ 677, 683 BGB von dem Störer erstattet verlangen. Eine analoge Anwendung des § 1004 BGB ist möglich bei der fortwährenden Beeinträchtigung der in § 823 BGB geschützten Rechte.