Unterlassene Hilfeleistung
Die Unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Danach wird derjenige, der bei einem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und möglich war, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr oder Not.
Als Unglücksfall wird ein plötzlich eintretendes Ereignis bezeichnet, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt, z.B. eine begangene gefährliche Körperverletzung. Die Hilfeleistung muss weiterhin erforderlich sein. Außerdem muss die Hilfeleistung dem Täter auch nach den konkreten Umständen zumutbar sein.
Der Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung setzt zumindest bedingten Vorsatz beim Täter voraus. Der Vorsatz muss sich auf die Gefahrenlage und auf das Bewusstsein, zur Hilfeleistung verpflichtet zu sein, beziehen.