Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten
Während des Bestehens der Ehe hat jeder Ehegatte gemäß § 1360 S. 1 BGB einen Anspruch gegen den anderen darauf, dass dieser einen angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt leistet.
Angemessener Unterhalt ist der gesamte Lebensbedarf der Familie. Dazu gehört alles, was notwendig ist zur Bestreitung der Haushaltskosten, der persönlichen Bedürfnisse beider Ehegatten und der Kinder. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich also danach, was nach den Verhältnissen der Ehegatten für die Bedürfnisse erforderlich ist.
Die Art der Unterhaltsleistung bestimmt sich nach der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, erfüllt z.B seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Die Ehegatten sind nicht verpflichtet, rechnerisch gleichhohe Beträge zu leisten, vielmehr hat sich jeder nach Maßgabe seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeiten am Familienunterhalt zu beteiligen. § 1361 BGB bestimmt den Unterhalt bei getrennt lebenden Ehegatten. Danach kann grundsätzlich ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.
Ist ein Ehegatte nicht erwerbstätig, kann er nur dann gezwungen werden, seinen Unterhalt selbst durch Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn ihm dies nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem eine eventuelle frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe, das Alter und eventuelle Krankheiten der Person oder aber eine Inanspruchnahme anderer.