Strafrecht

Üble Nachrede

Die Üble Nachrede ist in § 186 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Üble Nachrede meint in Beziehung auf einen anderen behauptete oder verbreitete Tatsachen, welche geeignet sind, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. Die Üble Nachrede wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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