Testament, Auslegung
Bei der Testamentsauslegung kommt es - im Gegensatz zu den Auslegungsregeln von empfangsbedürftigen Willenserklärungen - nicht darauf an, wie die Erklärung von dem Bedachten verstanden werden darf (sog. Empfängerhorizont), sondern maßgebend ist der tatsähliche oder hypothetische Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.
Unterschieden wird bei der Auslegung von Testamenten zwischen der erläuternden und der ergänzenden Auslegung.
Bei der erläuternden Auslegung ist vorrangig der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Dafür sind alle Umstände (auch solche, die außerhalb des Testamentes liegen) heranzuziehen. So kann die Auslegung durchaus zu dem Ergebnis führen, dass sich hinter der Erklärung ein anderer Wille des Erklärenden verbirgt, als der Wortlaut des Testaments vermuten lässt.
Gelingt es trotz der Auswertung aller Umstände nicht, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln, so ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln.
Die ergänzende Auslegung wird vorgenommen, wenn das Testament eine Lücke enthält, weil der Erblasser bei Testamentserrichtung z.B. einen Umstand nicht bedacht hat oder weil irgendeine nachtrrägliche Veränderung eingetreten ist, für die keine Regelung getroffen wurde. Eine solche Lücke ist dann im Wege der ergänzenden Auslegung durch die Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu schließen.
Sofern der wirkliche oder hypothetische Wille des Erblassers ermittelt worden ist, stellt sich die Frage, ob dieser Wille auch formgültig erklärt worden ist. Dies ist nach herrschender Meinung nur der Fall, wenn der Wille in dem Testament irgendwie, sei es auch nur versteckt zum Ausdruck gekommen ist.
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