Arbeitsrecht

Teilzeit

Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, bzw. Verringerung der Arbeitszeit, richtet sich nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Für diesen Anspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Der Arbeitnehmer muss sein Begehren spätestens drei Monate vor Beginn der Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Der Verringerung dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, die den Arbeitgeber zur Ablehnung berechtigen, wie z.B. eine Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine 3-Stufen-Prüfung entwickelt. Danach muss der Arbeitgeber im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen, welches aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept der Arbeitszeitregelung des Betriebs zugrunde liegt. Danach wird geprüft, ob das Organisationskonzept tatsächlich der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegen steht. Erst im Anschluss daran wird geprüft, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunschs des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über dessen Teilzeitwunsch zu verhandeln. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.

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