Strafbefehl
Im Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) findet - im Gegensatz zur Anklage - keine mündliche Hauptverhandlung statt. Es handelt sich vielmehr um eine Verurteilung im Schriftwege, die rechtskräftig wird, wenn der Adressat gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegt. Wird gegen den Strafbefehl doch Einspruch eingelegt, so kommt es zur Hauptverhandlung.
Durch das Strafbefehlsverfahren sollen die Gerichte und Staatsanwaltschaften aufgrund der fehlenden Hauptverhandlung entlastet werden
Rechtsquellen zum Thema Strafbefehl 3 weitere Treffer im Gesetz
§ 407 StPO
Zulässigkeit
§ 409 StPO
Inhalt des Strafbefehls
§ 410 StPO
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
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