Zivilrecht

Spiel, Wette

Sind Wettschulden einklagbar?

Spiel- und Wettverträge führen gemäß § 762 BGB grundsätzlich zu einer sog. unvollkommenen Verbindlichkeit. Es wird dabei keine eine einklagbare Schuld begründet, bei Leistung besteht kein Rückforderungsanspruch.

§ 762 BGB wird auch auf Neben- und Hilfsgeschäfte angewendet, die im Zusammenhang mit einem Spiel oder einer Wette stehen. § 762 BGB wird jedoch nicht auf Hilfsgeschäfte angewendet, die im Zusammenhang mit staatlich genehmigten Spielen im Sinne des § 763 BGB stehen.

Rechtsquellen zum Thema Spiel, Wette 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 762 BGB Spiel, Wette
§ 763 BGB Lotterie- und Ausspielvertrag
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