Arbeitsrecht

Schwerbehinderung

Schwerbehindert sind nach § 2 SGB IX alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent (Schwerbehinderung).

Als Behinderung ist jede nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die auf einem regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Beeinträchtigungen, die sich typischerweise im Alter entwickeln (sog. lebensalter typischer Zustand), werden nicht als Behinderung eingestuft.

Als Nachweis für den Grad der Behinderung dient der Schwerbehindertenausweis.

Schwerbehinderte Menschen haben unter anderem einen Anspruch auf Zusatzurlaub (Schwerbehinderung Urlaub) und Freistellung von Mehrarbeit. Darüber hinaus besteht für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte Personen besonderer Kündigungsschutz (Schwerbehinderte Kündigung). Das bedeutet, eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf gemäß § 168 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

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