Schwerbehinderte Kündigung
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Gleichgestellte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach SGB IX. Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung muss der Arbeitgeber die besonderen Vorschriften des SGB IX beachten. Betroffen sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen.
Gemäß § 168 SGB IX muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 173 SGB IX geregelt. Vom Zustimmungserfordernis des § 168 SGB IX werden nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern erfasst, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben. Die Zustimmung des zuständigen Integrationsamts ist nach § 170 Abs. 1 SGB IX schriftlich oder zu beantragen. Der Antrag sollte Angaben über den Namen des Schwerbehinderten und die Gründe für die Kündigung enthalten (nicht zwingend vorgeschrieben) und den Antrag auf Zustimmung zur geplanten Kündigung.
Gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer geplanten Entscheidung anhören. Diese Anhörungspflicht besteht daher auch bei einer geplanten Kündigung. Ein Verstoß führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, stellt aber eine Ordnungswidrigkeit dar.