Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit bezeichnet das Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird.
Eine fehlende Schuldfähigkeit des Täters kann sich einerseits aus seinem Alter (§ 19 StGB) oder andererseits aus einer mangelden persönlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ergeben. Kinder sind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr infolge gesetzlich unwiderleglich vermuteter geistiger und sozialer Unreife schuldunfähig. Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sogenannt bedingt schuldfähig. Die Schuldfähigkeit hängt im wesentlichen von ihrer Entwicklungsreife ab und ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen (§ 3 JGG).
Voraussetzung für die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist, dass beim Täter zur Tatzeit entweder eine krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter infolge eines der genannten Defekte unfähig war, entweder das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Zwischen Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit ist die verminderte Schuldfähigkeit anzusiedeln. Diese begründet keinen Schuldausschließungsgrund sondern lediglich einen möglichen Strafmilderungsgrund wegen der festgestellt verminderten Schuld.