Arbeitsrecht

Scheinselbständigkeit

Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?

Der Begriff Scheinselbständigkeit steht für eine erwerbstätige Person, die die Pflichten eines Arbeitnehmers hat, gleichzeit aber den Risiken eines selbständigen Unternehmers ausgesetzt ist. Der Handlungsspielraum eines Scheinselbständigen ist dabei deutlich mehr eingeschränkt als bei einem Selbständigen.

Für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit sprechen die folgenden Kriterien:

  1. Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber (in zeitlicher, örtlicher, fachlicher Hinsicht)
  2. besondere Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers,dabei auch betriebliche Einbeziehung
  3. kein eigenes Unternehmerisiko
  4. Fest vereinbartes Entgelt sowie Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  5. Arbeit muss in eigner Person erbracht werden, insbesondere keine Delegationsmöglichkeiten

Zu beachten ist, dass die oben genannten Kriterien in einer Gesamtschau betrachtet werden müssen. Das Vorliegen eines Kriteriums lässt für sich allein noch nicht unbedingt auf eine Scheinselbständigkeit schließen.

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