Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft ist eine einverständlich zum Schein abgegebene Willenserklärung. Diese ist gemäß § 117 I BGB nichtig.
Das verdeckte Rechtsgeschäft, welches von den Parteien gewollt ist, erlangt gemäß § 117 II BGB rechtliche Bedeutung.
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Geheimer Vorbehalt
Behalten sich die Parteien vor, das Erklärte nicht zu wollen, so ist dieser Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 unbeachtlich.
Geheim ist der Vorbehalt, wenn (...)
Scherzerklärung
Eine Scherzerklärung ist eine Erklärung, von der erwartet wird, dass ein anderer den Scherz erkennt. Eine solche Scherzerklärung ist gemäß § 118 (...)
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist somit notwendiger Bestandteil eines (...)
Rechtsquellen zum Thema Scheingeschäft 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 117 BGB
Scheingeschäft
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