Strafrecht

Rücktritt, Freiwilligkeit

Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen unabhängigen Entscheidung des Täters entspringt.

Das Merkmal der Freiwilligkeit muss bei allen Varianten des § 24 StGB gegeben sein. Der Anstoß zum Rücktritt darf dabei auch von außen kommen. Entscheidend ist allein, dass der Täter trotz dieser Einwirkung noch Herr seiner Entschlüsse bleibt.

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§ 24 StGB Rücktritt
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