Rechtsmangel
Der Rechtsmangel ist in den §§ 435, 437 BGB geregelt. Danach muss der Verkäufer dem Käufer die Sache oder das verkaufte Recht frei von Rechtsmängeln verschaffen. Ein Rechtsmangel liegt immer dann vor, wenn ein Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch der Sache oder des Rechts beeinträchtigen kann.
Die Rechte des Käufers bei einer mangelbehafteten Sache ergeben sich aus den §§ 437 ff. BGB. Die Beweislast liegt beim Verkäufer. Er muss beweisen, dass die verkaufte Sache oder das Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt frei von Rechtsmängeln war.
Mangel
Mängel
Rechtsmangel
Rechtsmängel
Sachmangel
Sache
Kaufvertrag
Recht
Rechte
Eigentum
Besitz
Istbeschaffenheit
Sollbeschaffenheit
Mehr zum Thema Rechtsmangel 3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. Die (...)
Mangel
Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mängeln. nämlich den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Beide Mängel stellen (...)
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten (...)
Rechtsquellen zum Thema Rechtsmangel 2 weitere Treffer im Gesetz
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Rechtsmangel, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.