Zivilrecht

Rechtsmangel

Der Rechtsmangel ist in den §§ 435, 437 BGB geregelt. Danach muss der Verkäufer dem Käufer die Sache oder das verkaufte Recht frei von Rechtsmängeln verschaffen. Ein Rechtsmangel liegt immer dann vor, wenn ein Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch der Sache oder des Rechts beeinträchtigen kann.

Die Rechte des Käufers bei einer mangelbehafteten Sache ergeben sich aus den §§ 437 ff. BGB. Die Beweislast liegt beim Verkäufer. Er muss beweisen, dass die verkaufte Sache oder das Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt frei von Rechtsmängeln war.

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Rechtsquellen zum Thema Rechtsmangel 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 435 BGB Rechtsmangel
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
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