Öffentliches Recht

Rechtshängigkeit

Rechtshängigkeit tritt durch Klageerhebung oder durch die Geltendmachung eines Anspruchs in der mündlichen Verhandlung ein (§ 261 I, II ZPO). Die Rechtshängigkeit bewirkt prozessual, dass eine neue Klage über den gleichen Streitgegenstand unzulässig ist. Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch Veränderung der sie begründenden Umstände nach Rechtshängigkeit nicht mehr berührt.

Mehr zum Thema Rechtshängigkeit 1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch

Erhebung der Klage
Erhebung der Klage Die Erhebung der Klage erfolgt in zwei Schritten, nämlich durch Einreichung der Klagschrift und Zustellung der KLagschrift an den Beklagten durch (...)

Rechtsquellen zum Thema Rechtshängigkeit 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 261 ZPO Rechtshängigkeit
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Rechtshängigkeit, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Rechtshängigkeit