Zivilrecht

Prozesskostenhilfe

Gewährung von Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 bis 127 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten zur Prozessführung, nicht oder nur zum Teil bezahlen kann. Weiterhin muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen (§ 114 ZPO).

Sofern eine Partei eine anderweitige Möglichkeit zur Deckung der Prozesskosten hat, muss sie hiervon zwingend Gebrauch machen, Prozesskostenhilfe wird dann nicht gewährt. Denkbar ist zum Beispiel die Eintrittspflicht einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung oder aber ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen einen Unterhaltspflichtigen.

Die Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem zuständigen Prozessgericht zu stellen, bei dem der Rechtsstreit anhängig gemacht werden soll. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist eine Darstellung des Streitverhältnisses beizufügen (z.B. die beabsichtigte Klage). Weiterhin sind die Beweismittel anzugeben (§ 117 ZPO). Außerdem muss die Partei eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und diese durch geeignete Belege nachweisen.

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt derjenigen Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund der Sachverhaltsdarstellung und der eingereichten Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt dann durch Gerichtsbeschluss. Gemäß § 122 ZPO hat die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die rückständigen und die zukünftig entstehenden Gerichtskosten der Sache nicht zu zahlen. Das gilt auch für die Kosten des beigeordneten Rechtsanwaltes.

Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit nicht die Kosten der Gegenseite umfasst (§ 123 ZPO).

Möglich ist auch die Anordnung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung (§ 115 ZPO). Ein Überblick über die grundsätzlich anfallenden Gerichtskosten findet sich hier.

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