Provisionsanspruch des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter hat gemäß § 87a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) einen Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Provision für jedes von ihm vermittelte Geschäft. Der Anspruch ist grundsätzlich nach Abschluss des von ihm vermittelten Geschäfts fällig. Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass das Geschäft entweder durch den Unternehmer oder einen Dritten ausgeführt worden sein muss.
Sofern das Geschäft nicht ausgeführt worden ist, besteht nach § 87a Abs. 3 HGB dennoch der Anspruch auf Zahlung der Provision. Dieser ist ausnahmsweise ausgeschlossen, sofern die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Ebenso wie der Handelsvertreter hat auch der Versicherungsvertreter gemäß § 92 Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Provisionszahlung. Nach allgemeiner Auffassung ist auch die Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB auf Versicherungsvertreter anwendbar.