Privatklagedelikt
Die Privatklagedelikte hat der Gesetzgeber in § 374 StPO geregelt. Bei den Privatklagedelikten handelt es sich um einen Katalog von Straftaten, bei denen es grundsätzlich dem Verletzten zuzumuten ist, seine Interessen an der Bestrafung des Täters selbst im Wege der Privatklage durchzusetzen.
Öffentliche Anklage durch die Staatsanwaltschaft wird gemäß § 376 StPO bei diesen Delikten nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Mehr zum Thema
Privatklagedelikt
1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch
Klageerzwingungsverfahren
Das Klageerzwingungsverfahren ist in § 172 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Gemäß § 172 Abs. 1 StPO kann der Erstatter einer Strafanzeige - (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Privatklagedelikt, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.