Pflichtteil
Der Pflichtteil stellt das Minimum dessen dar, was nahe Angehörige aus der Erbschaft bekommen. Dem Pflichtteilsberechtigten wird kein Erbteil gewährt, sondern lediglich ein persönlicher Anspruch auf Geld gegen den Erben. Bei dem Pflichtteil handelt es sich daher um ein sogenanntes gesetzliches Vermächtnis.
Pflichtteilsberechtigte sind gemäß § 2303 BGB Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers.
Mehr zum Thema Pflichtteil 2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Erbschaft
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche (...)
Vermächtnis
Ein Vermächtnis nach § 1939 BGB ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder eine Erbeinsetzung noch eine Auflage ist.
Das (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Pflichtteil, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.