Pflegschaft
Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.
Gemäß § 1915 BGB finden auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechenden Anwendung.
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Betreuung
Durch das am 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde die Vormundschaft über Volljährige abgelöst. Das neue Institut wird Betreuung (...)
Rechtsquellen zum Thema Pflegschaft 3 weitere Treffer im Gesetz
§ 1909 BGB
Ergänzungspflegschaft
§ 1915 BGB
Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1916 BGB
Berufung als Ergänzungspfleger
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