Personenbedingte Kündigung
Bei einer personenbedingten Kündigung ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Nur wenn dies der Fall ist, ist die Kündigung auch unter Geltung des Kündigungschutzgesetzes rechtswirksam.
Es muss sich demnach um Gründe handeln, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und die dieser - in Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung - nicht beeinflussen kann. Der in der Praxis am häufigsten auftretende Anwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund einer Langzeiterkrankung oder häufiger Kurzerkrankungen.
Neben der personenbedingten Kündigung regelt das Kündigungschutzgesetz (KSchG) auch die Verhaltensbedingte Kündigung und die Betriebsbedingte Kündigung.
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