Zivilrecht

Minderung

Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht des Käufers. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer gemäß § 441 I BGB den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Voraussetzungen für die Minderungen sind demnach eine Minderungserklärung, ein Minderungsgrund im Sinne der §§ 434 f. BGB sowie kein Ausschluss der Minderung. Nach § 441 III BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit erforderlich, ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln.

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