Kleinreparaturen
Kleinreparaturen im Mietvertrag
Viele Formularmietverträge enthalten Klauseln zu sog. Kleinreparaturen. Diese verpflichten in der Regel den Mieter, entgegen der gesetzlichen Regelung, zur Durchführung von kleineren Reparaturen auf eigene Kosten.
Umstritten war in der Rechtsprechung, wie weit eine solche Klausel von der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB zulasten des Mieters abweichen darf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss eine solche Klausel einer Überprüfung im Sinne des § 307 BGB standhalten, wonach jede formularmäßige Vereinbarung unwirksam ist, wenn sie zu weit zulasten des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweicht. Eine zulässige Abweichung liegt nach Auffassung des BGH jedenfalls nur dann vor, wenn die Klausel sowohl eine gegenständliche als auch eine betragsmäßige Begrenzung enthält. Gegenständliche Begrenzung bedeutet, dass die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Reparaturkosten auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig von ihm benutzt werden, so dass er zum Beispiel mit seinem eigenen Verhalten einem übermäßigen Verschleiß entgegenwirken kann. Der Höhe nach sollte die Klausel nach Auffassung des BGH auf einen Betrag von ca. 100,00 Euro (früher 100,00 DM) begrenzt sein.
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